Suche

§ 27 dpmg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 27 Informationsaustausch
Die inländische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informationen gemäß § 13 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats zu übermitteln, sofern es sich um teilnehmende Staaten (§ 6 Z 15) handelt.
Filter