Gesetz

Bundesfinanzgesetz 2011

BFG 2011
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Art. 1 Bewilligung
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2011 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2011 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBI. Nr. 213/1986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 2 Ermächtigung zu Kreditoperationen
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
1. bis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 7/58019) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Untergliederung 58)
3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 8/58019) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die im Finanzjahr 2011 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel III und Artikel VI Abs. 2 ergeben.
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes. BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 3 Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen
(1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2011 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/16904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt. den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 4 Überschreitungsermächtigungen
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben derselben Untergliederung sichergestellt ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen in dem selben variablen Ausgabenbereich derselben Untergliederung sichergestellt ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2011 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a BHG), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51227, 2/51247 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist:
2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 Beträge auf Grund spezieller Rechtsvorschriften (§§ 41 Abs. 6 Z 2 iVm 53 Abs. 5 BHG) zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51237 sicherzustellen ist:
3. bei Voranschlagsansätzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge allen übrigen, nicht unter Z 1 und 2 fallenden Rücklagen zugeführt werden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217. 2/51267 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist und die Überschreitungen jeweils nur zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs erfolgen dürfen, welcher der seinerzeitige Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 5
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 6
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen derselben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Z 3 handelt,
2. gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen, gemäß § 17 Abs. 5 8HG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;
3. gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben. soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist:
a) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51257;
b) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/45618 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt oder verwaltet wird. Soferne diese Mehreinnahmen nicht zur Bedeckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
c) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-. Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2011 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 33 Millionen Euro erzielt worden sind:
d) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51034. 2/51044 sowie 2/51054;
e) bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBI. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;
f) bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz – Justizbehörden in den Ländern zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes. BGBI. Nr., 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2113205;
g) bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 410 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBI. Nr., 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;
h) beim Voranschlagsansatz 1/ 24638 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/24634.
i) bei allen Voranschlagsansätzen der Ausgabentitel 130, 131 und 132, beim Voranschlagsansatz 1/15008, beim Voranschlagsansatz 1/21816, beim Voranschlagsansatz 1/40156 sowie bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 431 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Rückzahlung von Beiträgen der Käufer von Kühlgeräten beim Voranschlagsansatz 2/15405.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 6 Z 4 BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;
2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß §§ 17a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß §§ 17a und 53 Abs. 2 bis 4 BHG besteht;
3. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß § 41 Abs. 6 Z 1 BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs, 1 BHG gebildeten Rücklagen bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.
In Kraft seit 26.11.2011
Art. 7
(1) Den Überschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jewei1ige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
1. bei Überschreitungen gemäß Artikel IV bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen,
2. bei Überschreitungen gemäß Artikel V bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen,
sowie
3. bei Überschreitungen gemäß Artikel VI Mehreinnahmen
in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel IV Abs. 3 sowie Artikel VI Abs. 1 als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
(2) Sollen Ausgaben mit bestimmtem Verwendungszweck (zweckgebundene Ausgaben, Ausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, Ausgaben auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel sowie auf Grund spezieller Rechtsvorschriften) überschritten werden, darf der Bundesminister für Finanzen der jeweiligen Überschreitung gemäß Artikel IV Abs. 1. Artikel V und Artikel VI Abs. 1 Z 1 und 2 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen entsprechend dem jeweils selben Verwendungszweck erfolgt.
(3) Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU jeweils nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt. so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der Zweckgebundene bzw. nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des jeweiligen Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. bis 25. Jänner 2012 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/20157 und 1/25397 für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 3 BHG zu geben. welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2011 resultieren.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 8 Haftungsübernahmen
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBI. Nr. 373/1989 geändert werden, BGBl. Nr. 3011198, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBI. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen:
3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – HAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
4. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß §§ 27, 35 und 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
5. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
7. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 3 400 Millionen Euro an Kapital und 3 400 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 1500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
8. die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundemuseen oder der österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen- Gesetzes. BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 8 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 9 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewil1igung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG. die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 10 Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2 Millionen Euro, oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen Euro,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 0,3 Millionen Euro, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 11 Personalplan
Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2011 werden im Personalplan 2011 festgelegt (Anlage IV).
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 12 Verweisungen
So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011.
In Kraft seit 01.01.2011
Art. 14 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 0
In Kraft seit 01.01.2011
§ 0
In Kraft seit 01.01.2011
§ 0
In Kraft seit 01.01.2011
§ 0
In Kraft seit 01.01.2011