Gesetz

Bundesfinanzgesetz 2000

BFG 2000
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
Art. 1
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2000 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2000 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 2
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/56429, 7/56439, 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Bundestiteln (Kapitel 58)
3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/56429, 8/56439, 8/58429 und 8/58439) und aus Kapitalrückzahlungen überjähriger sonstiger Finanzierungen und Veranlagungen (8/56509 und 8/56519) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Bundestiteln aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 2000 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
1. gemäß Art. III,
2. gemäß Art. VII und
3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 700 Millionen Schilling
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 3
(1) Lässt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 2000 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 507,705 Millionen Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen lässt.
2. Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 609,694 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2000 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2000 mit 3,6 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2000 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 4
(1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 5
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 5 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schilling – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
2. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
3. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525, 6530, 6531 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5 und 6 des Paragrafen 6351 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
5. bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/10006 und 1/10008 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
6. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
7. beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
8. beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
9. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85 000 Millionen Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
10. beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 5 000 Millionen Schilling für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
11. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
12. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
13. beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
14. beim Voranschlagsansatz 1/61248 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Umweltförderungen im In- und Ausland, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61246 sichergestellt werden kann;
15. beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
16. bei den Voranschlagsansätzen 1/63515 und 1/63516 für Zahlungen gemäß §§ 27 und 35 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
17. bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
18. beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 635 sichergestellt werden kann;
19. bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 2000 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können;
4. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 17 Millionen Schilling für den Auslandseinsatz in Mosambik gemäß Bundes-Verfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kannn.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 6
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
2. bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
3. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
4. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 14,500 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
5. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 43 Millionen Schilling für die Durchführung des Auslandsdienstes des österreichischen Rundfunks, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
7. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen der Aussenpolitik, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
9. beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
10. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
11. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
12. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
13. bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
14. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
15. beim Voranschlagsansatz 1/60808 bis zu einem Betrag von 28 Millionen Schilling für die Finanzierung eines Baukostenzuschusses, wenn die Bedeckung durch jene Mehreinnahmen sichergestellt wird, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung erzielt werden;
16. beim Voranschlagsansatz 1/60826 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Wildbach- und Lawinenverbauung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
17. beim Voranschlagsansatz 1/60938 bis zu einem Betrag von 24 Millionen Schilling als Mietzinsvorauszahlung für die Sanierung des Sonnenuhrhauses in Schönbrunn, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/64743 sichergestellt werden kann;
18. bei den Voranschlagsansätzen 1/64753 und 1/64758 bis zu einem Betrag von insgesamt 11 Millionen Schilling für die Adaptierung der Polizeidienststelle im Landhaushof in Klagenfurt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
19. beim Voranschlagsansatz 1/65178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Postzeitungsversand, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
20. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54624 sichergestellt werden kann;
21. beim Voranschlagsansatz 1/10518 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen auf Grund des Versöhnungsfonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
22. bei den Voranschlagsansätzen 1/11303 und 1/11403, bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Umsetzung des Sicherheitskonzeptes für Wien sowie zur Hebung der Verkehrssicherheit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
23. beim Voranschlagsansatz 1/13006 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Vorbereitung und Abwicklung von Marketing- sowie Veranstaltungsprogrammen der zur Kulturhauptstadt im Jahr 2003 erklärten Landeshauptstadt Graz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/13018 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling für bauliche Sanierungsmaßnahmen beim Großen Festspielhaus in Salzburg, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
25. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 74 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Aufwand der Justizbehörden in den Ländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
26. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die Betreuung von Gefangenen und deren medizinischer Versorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Investitionsausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/53258 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Raumheizungszuschüsse auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für EU-Kofinanzierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/65178 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für die Bezahlung gemeinwirtschaftlicher Leistungen nach dem Poststrukturgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 95 Millionen Schilling für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
In Kraft seit 08.12.2000
Art. 7
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
2. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
3. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
4. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
5. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
6. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
7. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
8. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
9. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;
10. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
11. bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
12. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Bundeswertpapieren;
13. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
14. beim Voranschlagsansatz 1/61218 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Deponien, Ablagerungen und Altstandorten nach dem Wasserrechtsgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Altlastensanierungsgesetz, der Gewerbeordnung und sonstigen Rechtsvorschriften, die Abfälle oder Altstandorte betreffen;
15. beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.
16. beim Voranschlagsansatz 1/60156 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für nachweislich dürregeschädigte Landwirte, sofern ein gleich hoher Betrag von den Ländern zur Verfügung gestellt wird.
In Kraft seit 09.08.2000
Art. 8
Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 9
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 523/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
3. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
4. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
5. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren auf Grund des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, stammenden Kreditoperationen mit Bundeshaftungen und die Kreditoperation im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 10
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der beim Voranschlagsansatz 1/40108 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 [EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post], 1/10046 [EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post], 1/10048, 1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für Sicherung der Jugendausbildung), 1/12438 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13006 [für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)], 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14108 [Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14116 [Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14178 [Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (ZEM)], 1/14186, 1/14188 (für Start/Wittgenstein-Programme), 1/14208 [für klinischen Mehraufwand, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU
(ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14308 (für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/20008 (Kostenbeiträge an OSZE-Institutionen), 1/20088, 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/50118, 1/50128, 1/50296 (für HIPC-Trust-Fonds und Kooperationsabkommen), 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/53297, 1/54729, 1/54826, 1/60606, 1/60608, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/63145, 1/63146, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63626, 1/63656, 1/63665, 1/63666, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung) und 1/65326 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
4. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 2000 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, der Ausgaben für Finanzschulden sowie sonstiger Finanzierung, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2000 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).
In Kraft seit 08.12.2000
Art. 11
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 12
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 20 Millionen Schilling, oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling, so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 13
Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage III) (Anm.: Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 14
Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2000 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2000 (Anlage IV) (Anm.: Fahrzeugplan der Anlage nicht darstellbar) getroffen.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 15
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 16
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, BGBl. I Nr. 18, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2000 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu überrechnen sind.
In Kraft seit 01.06.2000
Art. 17
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, ab 1. April 2000 die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.06.2000
§ 0
In Kraft seit 01.06.2000
§ 0
In Kraft seit 01.06.2000
§ 0
In Kraft seit 01.06.2000
§ 0
In Kraft seit 01.06.2000