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Art. 14 bfg 2000

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.06.2000
Art. 14
Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2000 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2000 (Anlage IV) (Anm.: Fahrzeugplan der Anlage nicht darstellbar) getroffen.
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