Gesetz

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

AbglufBG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Art. 1 § 1 § 1. Gegenstand der Abgabe.
Gegenstand der Abgabe sind
1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und
2. die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
In Kraft seit 01.01.1960
Art. 1 § 2 § 2. Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist
a) hinsichtlich der im § 1 Z. 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag und
b) hinsichtlich der im § 1 Z. 2 angeführten Grundstücke ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet worden wäre.
In Kraft seit 01.01.1960
Art. 1 § 3 § 3. Festsetzung des Jahresbetrages.
Die Abgabe beträgt 150 vH,
ab 1. Jänner 1962 175 vH,
ab 1. Jänner 1963 200 vH,
ab 1. Jänner 1965 225 vH,
ab 1. Jänner 1967 245 vH,
ab 1. Jänner 1968 345 vH,
ab 1. Jänner 1985 400 vH
und ab 1. Jänner 2013 600 vH
der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
In Kraft seit 01.04.2012
Art. 1 § 4 § 4. Abgabeschuldner.
Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.
In Kraft seit 01.01.1960
Art. 1 § 5 § 5. Haftung.
Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.
In Kraft seit 01.01.1960
Art. 1 § 6 § 6. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.
In Kraft seit 01.01.1960
Art. 1 § 7 § 7. Entrichtung.
Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
In Kraft seit 01.01.1960
Art. 1 § 8 § 8. Berechtigte Gebietskörperschaft.
Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
In Kraft seit 01.01.1960
Art. 2 § 9 § 9. Inkrafttreten.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.1960
Art. 2 § 10 § 10. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.1960