Art. 1 § 6
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1960
Art. 1 § 6 § 6. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.