Gesetz

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

B-UHG
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
Art. 1 § 1
(1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
(2) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
(3) Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG oder den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes gemäß § 39a AlVG eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruches gemäß § 34 AlVG ein besonderer Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013
Art. 1 § 2
(1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.
(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(3) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse.
In Kraft seit 01.07.2010
Art. 1 § 3
§ 1 ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 1 § 4
Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 1 § 5
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2002
Art. 1 § 6
Die §§ 1 bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und
1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.
In Kraft seit 01.07.1997
Art. 1 § 7
Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Versicherungsbeiträge für den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.
In Kraft seit 01.07.2010
Art. 2 § 8
Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschußweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschußweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen.
In Kraft seit 27.07.1963
Art. 3 § 9
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1997
Art. 3 § 10
(1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 29.01.2020
Art. 3 § 11
(1) Die §§ 1, 2 bis 4, 5 Abs. 1, 6, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Karenzurlaubshilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 300/1993.
(2) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(3) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
In Kraft seit 12.08.2000
Art. 3 § 12
(1) Die §§ 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Für Ansprüche auf Karenzhilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 und hinsichtlich der Abgabe für ausbezahlte Zuschüsse zur Karenzhilfe sind die §§ 1 bis 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 61/1997 weiter anzuwenden.
(3) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
In Kraft seit 19.08.2010
Art. 3 § 13
§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
In Kraft seit 28.12.2013
Art. 3 § 14
§ 10 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 15
§ 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
In Kraft seit 24.12.2020
In Kraft seit 24.12.2020
In Kraft seit 24.12.2020
In Kraft seit 24.12.2020
In Kraft seit 24.12.2020
In Kraft seit 24.12.2020
In Kraft seit 24.12.2020
§ 0
In Kraft seit 25.04.1997
§ 0
In Kraft seit 25.04.1997
§ 0
In Kraft seit 25.04.1997
In Kraft seit 25.04.1997
In Kraft seit 25.04.1997
§ 23
Für die Bewilligung und den Vollzug der Hinterlegung ist das Gericht zuständig, das für die Bewilligung und den Vollzug einer bücherlichen Eintragung zuständig wäre, wenn die öffentlichen Bücher nicht vernichtet worden wären.
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
§ 29
(1) Die zu hinterlegenden Geschäftsstücke sind in Urschrift samt den Eingaben und den Rückscheinen und samt der Urschrift des gerichtlichen Beschlusses in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge bei Gericht, nach den Zahlen des Reihungsvormerks geordnet, zu hinterlegen.
(2) Der Antragsteller kann gegen Vorlage einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Abschrift die Ausfolgung der von ihm überreichten Urschrift verlangen. Dieses Verlangen kann schon im Antrag auf Hinterlegung gestellt werden, wenn dem Antrag eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift des zu hinterlegenden Geschäftsstücks beigelegt wird.
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
§ 31
(1) Dieser Abschnitt gilt auch für die bücherlichen Eintragungen, die in einem Exekutions-(Sicherungs-)verfahren vorzunehmen wären. Die Anträge müssen die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls die Angabe der Grundstücksnummer enthalten. Das Exekutionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften für bücherlich eingetragene Liegenschaften. Es genügt aber die Vorlage eines Grundbuchsauszugs, der vom Grundbuchsgericht für das betreffende Exekutionsverfahren aus den erhaltenen Teilen der Geschäftsbehelfe, der Akten und den Eintragungen im Reihungsvormerk ergänzt ist. Bei der Bewilligung der Exekution ist auch eine Ausfertigung des vollstreckbaren Exekutionstitels zu hinterlegen. Ein nach Berichtigung aller Ansprüche verbleibender Rest der Verteilungsmasse (§ 217 Abs. 2 EO) darf erst einen Monat nach Ablauf des zweiten Ediktes (§ 46 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes) dem Verpflichteten ausgefolgt werden.
(2) Wird das Grundbuch während der Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens wiedereröffnet, so ist bei der Fortsetzung auf die wiederhergestellten Einlagen Bedacht zu nehmen. Alle bücherlich Berechtigten haben das Verfahren in der Lage anzunehmen, in der es sich zur Zeit der Eröffnung der neuen Einlage befindet.
In Kraft seit 01.06.1974
§ 32
Der § 20 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974
In Kraft seit 01.06.1974