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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.06.1974
§ 39
Die Anträge nach § 38 sind von den Eintragungsgebühren nach TP 11 Buchstabe b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 befreit.