Art. 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)?
- KernaussageArt. 1 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) in einfachen Worten?
Art. 1 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. Mai 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2012
- Fassung seit
- 4. Mai 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 11:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 126/2013
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