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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
Art. 2
Art. 2 Zweck und Anwendungsbereich dieses Abkommens
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Zweck und Anwendungsbereich dieses Abkommens
Art. 3
Art. 3 Daktyloskopische Daten
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Daktyloskopische Daten
Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zu dem Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Diese Systeme und der Umfang ihrer Anwendung für das Abkommen sind im Anhang angeführt, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennung.
Art. 4
Art. 4 Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten
Art. 5
Art. 5 Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren gemäß Artikel 4 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Artikel 6 übermittelt.
Art. 6
Art. 6 Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen
Art. 7
Art. 7 Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
Art. 8
Art. 8 Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten
Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren gemäß Artikel 7 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 übermittelt.
Art. 9
Art. 9 Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen
Fassung: 26. April 2013 bis laufend
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen
Art. 10
Art. 10 Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristischer Straftaten
Fassung: 26. April 2013 bis laufend
Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristischer Straftaten
Art. 11
Art. 11 Allgemeine Prinzipien des Datenschutzes
Fassung: 26. April 2013 bis laufend
Allgemeine Prinzipien des Datenschutzes
Art. 12
Art. 12 Zusätzlicher Schutz bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Zusätzlicher Schutz bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien
Art. 13
Art. 13 Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten
Fassung: 26. April 2013 bis laufend
Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten
Art. 14
Art. 14 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Art. 15
Art. 15 Dokumentation
Fassung: 26. April 2013 bis laufend
Dokumentation
Art. 16
Art. 16 Datensicherheit
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Datensicherheit
Art. 17
Art. 17 Transparenz – Bereitstellen von Information an die Betroffenen
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Transparenz – Bereitstellen von Information an die Betroffenen
Art. 18
Art. 18 Überprüfung
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Überprüfung
Zusätzlich zu ihren Rechten gemäß Artikel 14 kann eine Vertragspartei von der Datenschutzbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei verlangen, dass diese gemäß Artikel 11 Absatz 4 überprüft, ob die personenbezogenen Daten eines bestimmten Betroffenen, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt wurden, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen verarbeitet wurden. Die Behörde, die einen solchen Antrag erhält, hat der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zügig zu antworten.
Art. 19
Art. 19 Antrag von Personen auf Zugang zu und Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Fassung: 26. April 2013 bis laufend
Antrag von Personen auf Zugang zu und Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Jede Person, die Informationen über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten gemäß diesem Abkommen verlangt oder das ihr gemäß den innerstaatlichen Gesetzen zustehende Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung solcher Daten ausüben will, kann einen Antrag an ihre Datenschutzbehörde oder eine andere zuständige Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 4 richten, die in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 18 vorzugehen hat.
Art. 20
Art. 20 Unterrichtung
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Unterrichtung
Art. 21
Art. 21 Verhältnis zu anderen Verträgen
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Verhältnis zu anderen Verträgen
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es Bestimmungen irgendeines anderen Vertrags, sonstigen Abkommens, von bestehenden Absprachen im Bereich der Strafverfolgung oder des innerstaatlichen Rechts, die den Austausch von Informationen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zulassen, beschränkt oder beeinträchtigt.
Art. 22
Art. 22 Konsultationen
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Konsultationen
Art. 23
Art. 23 Kosten
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien andere Regelungen vereinbaren.
Art. 24
Art. 24 Kündigung des Abkommens
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Kündigung des Abkommens
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Auf die vor der Kündigung übermittelten Daten finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.
Art. 25
Art. 25 Aussetzung
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Aussetzung
Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens nicht nachgekommen ist oder wenn Entwicklungen im innerstaatlichen Recht einer der Vertragsparteien den Zweck und den Anwendungsbereich dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, untergraben, kann sie die Anwendung des Abkommens oder von Teilen des Abkommens aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei im diplomatischen Wege mitzuteilen und wird sofort mit Einlangen der Mitteilung wirksam. Dasselbe Verfahren ist bei einer möglichen Aufhebung der Aussetzung anzuwenden.
Art. 26
Art. 26 Änderungen
Fassung: 26. April 2013 bis laufend
Änderungen
Art. 27
Art. 27 Inkrafttreten
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend
Inkrafttreten
Geschehen zu Wien am 15. November 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend