Staatsverträge

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten

Vertrag – USAIn Kraft seit 26. April 2013RIS-Stand 17. Juni 2013

RIS-Gesetzesnummer 20007867 · BGBl. III Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 126/2013 · 29/08 Strafrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

Art. 3

Art. 3 Daktyloskopische Daten

Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend

Daktyloskopische Daten

Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zu dem Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Diese Systeme und der Umfang ihrer Anwendung für das Abkommen sind im Anhang angeführt, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennung.

Art. 5

Art. 5 Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend

Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren gemäß Artikel 4 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Artikel 6 übermittelt.

Art. 8

Art. 8 Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren gemäß Artikel 7 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 übermittelt.

Art. 18

Art. 18 Überprüfung

Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend

Überprüfung

Zusätzlich zu ihren Rechten gemäß Artikel 14 kann eine Vertragspartei von der Datenschutzbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei verlangen, dass diese gemäß Artikel 11 Absatz 4 überprüft, ob die personenbezogenen Daten eines bestimmten Betroffenen, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt wurden, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen verarbeitet wurden. Die Behörde, die einen solchen Antrag erhält, hat der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zügig zu antworten.

Art. 19

Art. 19 Antrag von Personen auf Zugang zu und Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

Fassung: 26. April 2013 bis laufend

Antrag von Personen auf Zugang zu und Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

Jede Person, die Informationen über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten gemäß diesem Abkommen verlangt oder das ihr gemäß den innerstaatlichen Gesetzen zustehende Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung solcher Daten ausüben will, kann einen Antrag an ihre Datenschutzbehörde oder eine andere zuständige Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 4 richten, die in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 18 vorzugehen hat.

Art. 21

Art. 21 Verhältnis zu anderen Verträgen

Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend

Verhältnis zu anderen Verträgen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es Bestimmungen irgendeines anderen Vertrags, sonstigen Abkommens, von bestehenden Absprachen im Bereich der Strafverfolgung oder des innerstaatlichen Rechts, die den Austausch von Informationen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zulassen, beschränkt oder beeinträchtigt.

Art. 23

Art. 23 Kosten

Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien andere Regelungen vereinbaren.

Art. 24

Art. 24 Kündigung des Abkommens

Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend

Kündigung des Abkommens

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Auf die vor der Kündigung übermittelten Daten finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.

Art. 25

Art. 25 Aussetzung

Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend

Aussetzung

Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens nicht nachgekommen ist oder wenn Entwicklungen im innerstaatlichen Recht einer der Vertragsparteien den Zweck und den Anwendungsbereich dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, untergraben, kann sie die Anwendung des Abkommens oder von Teilen des Abkommens aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei im diplomatischen Wege mitzuteilen und wird sofort mit Einlangen der Mitteilung wirksam. Dasselbe Verfahren ist bei einer möglichen Aufhebung der Aussetzung anzuwenden.

Art. 27

Art. 27 Inkrafttreten

Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend

Inkrafttreten

Geschehen zu Wien am 15. November 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 4. Mai 2012 bis laufend