Staatsverträge

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. September 2005RIS-Stand 5. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004294 · BGBl. III Nr. 173/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · 79/01 Schulen, Universitäten · Original im RIS öffnen

Art. 28

Art. 28

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 28 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen?

  • KernaussageArt. 28 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 79/01 Schulen, Universitäten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

TITEL VII BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Der Oberste Rat kann nach einstimmig gefasstem Beschluß mit jeder Organisation des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihres Standortes am Betrieb dieser Schulen interessiert ist, Beitrittsübereinkommen in bezug auf eine bestehende oder eine nach Artikel 2 geplante Schule schließen. Mit dem Abschluß eines solchen Übereinkommens können diese Organisationen, sofern der Haushalt der Schule im wesentlichen mit ihrem finanziellen Beitrag finanziert wird, einen Sitz und eine Stimme im Obersten Rat bei allen Fragen im Zusammenhang mit der jeweiligen Schule erhalten. Sie können auch einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat dieser Schule erhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelTITEL VII BESONDERE BESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphArt. 29

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 28 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen in einfachen Worten?

Art. 28 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Mai 2022
Fassung seit
1. September 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 120/2008 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. III Nr. 174/2005 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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