Art. 21
Art. 21 KAPITEL 4
Fassung: 1. September 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 21 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen?
- KernaussageArt. 21 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen behandelt "KAPITEL 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 79/01 Schulen, Universitäten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
KAPITEL 4
Der Direktor
Artikel 21
Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung. Er ist gegenüber dem in der Schule beschäftigten Personal gemäß Artikel 12 Nummer 4 Buchstaben a) und b) weisungsbefugt. Er muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als Voraussetzung für die Leitung einer Unterrichtsanstalt, deren Abschlußzeugnis zum Hochschulbesuch berechtigt, verlangt werden. Er ist dem Obersten Rat verantwortlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 21 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen in einfachen Worten?
Art. 21 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen behandelt "KAPITEL 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Mai 2022
- Fassung seit
- 1. September 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 120/2008 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. III Nr. 174/2005 (K – Geltungsbereich)
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Verweise
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