Staatsverträge

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang

Vertrag – MultilateralIn Kraft seit 1. Januar 2008RIS-Stand 5. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004294 · BGBl. III Nr. 173/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · 79/01 Schulen, Universitäten · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

TITEL I EUROPÄISCHE SCHULEN

Artikel 1

Mit dieser Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen Schulen (im folgenden „Schulen“ genannt) festgelegt. Ziel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten. Ausser den Kindern, die unter die Übereinkünfte nach den Artikeln 28 und 29 fallen, können in den Schulen im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen auch andere Kinder unterrichtet werden. Die Schulen sind in Anhang I aufgeführt; dieser kann vom Obersten Rat angepasst werden, um Beschlüssen aufgrund der Artikel 2, 28 und 31 Rechnung zu tragen.

Art. 2

Art. 2

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Art. 3

Art. 3

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Art. 4

Art. 4

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 5

Art. 5

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 6

Art. 6

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 7

Art. 7

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

TITEL II ORGANE DER SCHULE

Artikel 7

Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe:

Art. 8

Art. 8 KAPITEL 1

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

KAPITEL 1

Der Oberste Rat

Artikel 8

(1) Vorbehaltlich des Artikels 28 setzt sich der Oberste Rat aus folgenden Mitgliedern zusammen:

(2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene und das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften können sich vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter vertreten.

(3) Ein Schülervertreter kann eingeladen werden, an den Sitzungen des Obersten Rates bei die Schüler betreffenden Fragen als Beobachter teilzunehmen.

(4) Der Oberste Rat tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf begründeten Antrag dreier Mitglieder des Obersten Rates oder des Generalsekretärs zusammen. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(5) Der Vorsitz im Obersten Rat wird von den Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten für jeweils ein Jahr abwechselnd in nachstehender Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich.

Art. 9

Art. 9

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 10

Art. 10

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Art. 11

Art. 11

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Art. 12

Art. 12

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 13

Art. 13

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 14

Art. 14

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 15

Art. 15 KAPITEL 2

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

KAPITEL 2

Inspektionsausschüsse

Artikel 15

Es werden zwei Inspektionsausschüsse für die Schulen eingesetzt, einer für den Kindergarten und die Primarstufe, ein anderer für die Sekundarstufe.

Art. 16

Art. 16

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 17

Art. 17

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 18

Art. 18

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 19

Art. 19 KAPITEL 3

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

KAPITEL 3

Der Verwaltungsrat

Artikel 19

Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern:

Art. 20

Art. 20 Artikel 20

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Artikel 20

Der Verwaltungsrat

Art. 21

Art. 21 KAPITEL 4

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

KAPITEL 4

Der Direktor

Artikel 21

Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung. Er ist gegenüber dem in der Schule beschäftigten Personal gemäß Artikel 12 Nummer 4 Buchstaben a) und b) weisungsbefugt. Er muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als Voraussetzung für die Leitung einer Unterrichtsanstalt, deren Abschlußzeugnis zum Hochschulbesuch berechtigt, verlangt werden. Er ist dem Obersten Rat verantwortlich.

Art. 22

Art. 22

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

TITEL III VERTRETUNG DES PERSONALS

Artikel 22

Es wird ein Personalausschuß eingesetzt, der sich aus den gewählten Vertretern des Lehrkörpers und des Verwaltungs- und Dienstpersonals jeder Schule zusammensetzt. Der Ausschuß trägt zu einem reibungslosen Schulbetrieb bei und ermöglicht es dem Personal, seine Meinung zum Ausdruck zu bringen. Die Verfahren für die Wahl sowie die Arbeitsweise des Personalausschusses sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal und für das Verwaltungs- und Dienstpersonal gemäß Artikel 12 Nummer 1 festgelegt. Der Personalausschuß benennt jährlich aus den Reihen der Lehrerschaft ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die ihn im Obersten Rat vertreten.

Art. 23

Art. 23

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

TITEL IV ELTERNVEREINIGUNG

Artikel 23

Der Oberste Rat erkennt für jede Schule eine die Elternschaft vertretende Vereinigung für die Gestaltung der Beziehungen zwischen der Elternschaft und den Schulbehörden an. Die gemäß Absatz 1 anerkannte Elternvereinigung benennt jährlich zwei Vertreter im Verwaltungsrat ihrer Schule. Die Elternvereinigungen aller Schulen benennen jährlich aus ihrer Mitte ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die sie im Obersten Rat vertreten.

Art. 24

Art. 24

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

TITEL V HAUSHALT

Artikel 24

Das Rechnungsjahr der Schulen entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 25

Art. 25

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 26

Art. 26

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

TITEL VI STREITFÄLLE

Artikel 26

Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Art. 27

Art. 27

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 28

Art. 28

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

TITEL VII BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Der Oberste Rat kann nach einstimmig gefasstem Beschluß mit jeder Organisation des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihres Standortes am Betrieb dieser Schulen interessiert ist, Beitrittsübereinkommen in bezug auf eine bestehende oder eine nach Artikel 2 geplante Schule schließen. Mit dem Abschluß eines solchen Übereinkommens können diese Organisationen, sofern der Haushalt der Schule im wesentlichen mit ihrem finanziellen Beitrag finanziert wird, einen Sitz und eine Stimme im Obersten Rat bei allen Fragen im Zusammenhang mit der jeweiligen Schule erhalten. Sie können auch einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat dieser Schule erhalten.

Art. 29

Art. 29

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 30

Art. 30

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 31

Art. 31

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 32

Art. 32

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 33

Art. 33

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Art. 34

Art. 34

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. September 2005 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 1. September 2005 bis laufend