Staatsverträge

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

(Übersetzung) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Ungarischen Volksrepublik, der Italienischen Republik, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) unter Beitritt der Vertreter der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons

Vertrag – MultilateralFassung seit 29. Mai 1964RIS-Stand 17. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011368 · BGBl. Nr. 176/1964 · 99/05 Eisenbahnen · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 29. Mai 1964 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft?

  • KernaussageArt. 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür den Anspruch auf Umtausch der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verjährungsfrist für die Aufteilung, die das Komitee der Obligationäre zur Begleichung der Obligationen der Gesellschaft...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 5

Die Verjährungsfrist für die Aufteilung, die das Komitee der Obligationäre zur Begleichung der Obligationen der Gesellschaft auf Grund der vorliegenden Bestimmungen durchführen wird, beträgt zehn Jahre ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens oder im gegebenen Falle ab der Einlösung, wenn diese Einlösung zu einem späteren Datum erfolgt. Für die rückständigen Coupons (Scrips lombards) beträgt diese Frist fünf Jahre. Der Anspruch auf Einlösung der Obligationen der österreichischen Südbahn-Gesellschaft 4% Serie E verjährt am 1. Jänner 1967; dasselbe gilt für den Anspruch auf Umtausch der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft in einfachen Worten?

Art. 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft relevant?

Für den Anspruch auf Umtausch der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 1964 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. September 2026
Fassung seit
29. Mai 1964
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
18. September 2026 00:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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