Art. 5
Art. 5 Artikel 5
Fassung: 29. Mai 1964 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft?
- KernaussageArt. 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür den Anspruch auf Umtausch der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verjährungsfrist für die Aufteilung, die das Komitee der Obligationäre zur Begleichung der Obligationen der Gesellschaft...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 5
Die Verjährungsfrist für die Aufteilung, die das Komitee der Obligationäre zur Begleichung der Obligationen der Gesellschaft auf Grund der vorliegenden Bestimmungen durchführen wird, beträgt zehn Jahre ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens oder im gegebenen Falle ab der Einlösung, wenn diese Einlösung zu einem späteren Datum erfolgt. Für die rückständigen Coupons (Scrips lombards) beträgt diese Frist fünf Jahre. Der Anspruch auf Einlösung der Obligationen der österreichischen Südbahn-Gesellschaft 4% Serie E verjährt am 1. Jänner 1967; dasselbe gilt für den Anspruch auf Umtausch der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft in einfachen Worten?
Art. 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft relevant?
Für den Anspruch auf Umtausch der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 1964 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2026
- Fassung seit
- 29. Mai 1964
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 18. September 2026 00:00
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