Art. 6
Art. 6 Artikel 6
Fassung: 29. Mai 1964 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft?
- KernaussageArt. 6 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Komitee der Obligationäre wird, sofern dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich die notwendigen Veranlassungen treffen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 6
Das Komitee der Obligationäre wird, sofern dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich die notwendigen Veranlassungen treffen, daß die in Artikel 43 des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 vorgesehenen Pfand- und Hypothekarrechte gelöscht werden, mit denen das Eisenbahnnetz mit seinem Zubehör sowie den dem vom betreffenden Staat betriebenen Netz zugehörenden Fahrbetriebsmitteln belastet ist.
Der Simultancharakter des Pfand- und Hypothekarrechtes wird für nichtig erklärt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft in einfachen Worten?
Art. 6 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2026
- Fassung seit
- 29. Mai 1964
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:26
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