Art. 13
Art. 13 Artikel 13
Fassung: 29. Mai 1964 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 13 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft?
- KernaussageArt. 13 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das vorliegende Übereinkommen, die zu seiner Ausführung erforderlichen Akte sowie die von den Staaten auf Grund...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 13
Das vorliegende Übereinkommen, die zu seiner Ausführung erforderlichen Akte sowie die von den Staaten auf Grund der dem vorliegenden Übereinkommen als Anlagen beigeschlossenen bilateralen Abkommen geleisteten Zahlungen sind von jeder Steuer, Gebühr oder Abgabe befreit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft in einfachen Worten?
Art. 13 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 1964 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2026
- Fassung seit
- 29. Mai 1964
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:26
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