Art. 10
Art. 10 Artikel 10
Fassung: 1. Oktober 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)?
- KernaussageArt. 10 Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) behandelt "Artikel 10" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 10
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Wenn es zu einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kommt, werden diese, soweit wie möglich, durch Verhandlungen beigelegt.
(2) Wenn die Vertragsparteien eine Streitigkeit durch Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nicht beilegen können, kann sie von ihnen einer solchen Person oder Einrichtung, über die sie sich einigen können, unterbreitet werden oder wird über Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, das sich in folgender Weise konstitutiert:
(3) Soweit dies nicht in diesem Artikel in den folgenden Bestimmungen oder auf andere Weise zwischen den Vertragsparteien geregelt wird, bestimmt das Schiedsgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit und beschließt seine Verfahrensregeln. Über Anweisung des Schiedsgerichtes oder über Verlangen einer der Vertragsparteien wird eine Konferenz nicht später als dreißig Tage nach vollständiger Konstituierung des Schiedsgerichtes abgehalten, die die genauen Sachfragen, die Gegenstand des Schiedsverfahrens sein sollen, und die anzuwendenden spezifischen Verfahren bestimmt.
(4) Wenn dies nicht durch die Vertragsparteien anders vereinbart oder durch das Schiedsgericht verfügt wird, legt jede Vertragspartei innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach vollständiger Konstituierung des Schiedsgerichtes ein Memorandum vor. Stellungnahmen dazu sind nach sechzig Tagen fällig. Das Schiedsgericht führt eine Verhandlung über Verlangen einer der beiden Vertragsparteien, oder auch auf Grund eigener Entscheidung, innerhalb von dreißig Tagen nach dem Termin für Stellungnahmen durch.
(5) Das Schiedsgericht versucht, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluß der Verhandlung oder, falls es zu keiner Verhandlung kommt, nach dem Datum der Vorlage der beiden Stellungnahmen, ein schriftliches Urteil zu fällen. Das Urteil ergeht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses.
(6) Die Vertragsparteien können Ersuchen um Erläuterung des Urteils innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt desselben einbringen und solche Erläuterungen werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach einem solchen Ersuchen ausgefertigt.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund international anerkannter Rechtsregeln. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die beiden Vertragsparteien bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die sonstigen Kosten des Gerichtes werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, einschließlich der Kosten, die dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Mitglied des Internationalen Gerichtshofes bei der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels entstehen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) in einfachen Worten?
Art. 10 Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) behandelt "Artikel 10" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. September 2026
- Fassung seit
- 1. Oktober 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:37
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