Staatsverträge

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Vertrag – DeutschlandFassung seit 1. Juni 2007RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20005327 · BGBl. III Nr. 54/2007 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 1. Juni 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)?

  • KernaussageArt. 4 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssachen, die nach diesem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 4

Innerstaatliche Maßnahmen

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlusssachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Verschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads gilt.

(2) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EINGESCHRÄNKT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ finden Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2 bis 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 3 und Artikel 7 Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.

(3) Die Vertragsparteien geben die von ihnen empfangenen Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde oder Stelle, welche die Einstufung veranlasst hat, Behörden oder Stellen eines Drittstaats oder internationaler Organisationen bekannt. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen.

(4) Der Zugang zu Verschlusssachen ist auf Personen beschränkt, die zu diesem Zugang ermächtigt sind. Die Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen der entsprechenden Einstufung durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) in einfachen Worten?

Art. 4 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2014
Fassung seit
1. Juni 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:32
Frühere Fassungen

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