Staatsverträge

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Vertrag – DeutschlandFassung seit 1. Juni 2007RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20005327 · BGBl. III Nr. 54/2007 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 1. Juni 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)?

  • KernaussageArt. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.

(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Wien, am 18. April 2007, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 12 Artikel 12
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) in einfachen Worten?

Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2014
Fassung seit
1. Juni 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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