Art. 12
Art. 12 Artikel 12
Fassung: 1. Juni 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 12 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)?
- KernaussageArt. 12 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 12
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von ausgetauschten militärischen Verschlusssachen vom 5. September 1997 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden alle gemäß dieser Vereinbarung übermittelten Verschlusssachen nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) in einfachen Worten?
Art. 12 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2014
- Fassung seit
- 1. Juni 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:32
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