Staatsverträge

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen

Vertrag – LuxemburgFassung seit 1. September 2007RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005422 · BGBl. III Nr. 86/2007 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Art. 8

Art. 8 Artikel 8

Fassung: 1. September 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)?

  • KernaussageArt. 8 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) behandelt "Artikel 8" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 8

Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

Abweichend von den vorangehenden Bestimmungen dieses Abkommens können im Interesse der bilateralen Gemeinschaftsproduktion auch diejenigen Filme zugelassen werden, die in einem der beiden Länder hergestellt werden und bei denen sich die Minderheitsbeteiligung nach Maßgabe des Gemeinschaftsproduktionsvertrages nur auf die finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn

(1) dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,

(2) es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH und höchstens 25 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,

(3) das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem der Mehrheitsproduzent seinen Sitz hat, aufweist,

(4) der Vertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und

(5) die finanziellen Aufwendungen in beiden Ländern für die Förderung solcher Gemeinschaftsproduktionen im Verlauf von zwei Jahren ausgeglichen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) in einfachen Worten?

Art. 8 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) behandelt "Artikel 8" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2025
Fassung seit
1. September 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:39
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