Staatsverträge

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen

Vertrag – LuxemburgFassung seit 1. September 2007RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005422 · BGBl. III Nr. 86/2007 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Art. 12

Art. 12 Artikel 12

Fassung: 1. September 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 12 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)?

  • KernaussageArt. 12 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 12

Schlussbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens für Film-Gemeinschaftsproduktionen gelten entsprechend auch für Gemeinschaftsproduktionen im Fernseh-, Video- und Multimediabereich.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 23. Jänner 2006 abgeschlossen wurden.

Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 2006, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) in einfachen Worten?

Art. 12 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) behandelt "Artikel 12" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2025
Fassung seit
1. September 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:39
Frühere Fassungen

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