Anl. 1
Anl. 1 zu Artikel 3
Fassung: 1. September 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)?
- KernaussageAnl. 1 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) behandelt "zu Artikel 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
zu Artikel 3
Durchführungsbestimmungen
Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, spätestens vor Beginn der Dreharbeiten und unter Einhaltung der Einreichtermine der jeweiligen Behörden, den Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel 2 und 4 des Abkommens) an ihre jeweilige Behörde richten.
Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen beizufügen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) in einfachen Worten?
Anl. 1 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) behandelt "zu Artikel 3" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. September 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:39
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