Staatsverträge

Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

Vertrag – MultilateralFassung seit 9. September 2016RIS-Stand 7. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009624 · BGBl. III Nr. 151/2016 · 59/07 Kernenergie · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 9. September 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)?

  • KernaussageArt. 4 Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 4

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden in gleicher Weise beigelegt, wie es in den Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vorgesehen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) in einfachen Worten?

Art. 4 Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. März 2025
Fassung seit
9. September 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 2/2018 (K - Geltungsbereich)

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