Art. 4
Art. 4 Artikel 4
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)?
- KernaussageArt. 4 Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 4
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden in gleicher Weise beigelegt, wie es in den Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vorgesehen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) in einfachen Worten?
Art. 4 Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. März 2025
- Fassung seit
- 9. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 2/2018 (K - Geltungsbereich)
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