Staatsverträge

Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

Vertrag – MultilateralFassung seit 9. September 2016RIS-Stand 7. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009624 · BGBl. III Nr. 151/2016 · 59/07 Kernenergie · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 9. September 2016 bis laufend

Artikel 1

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. März 2025
Fassung seit
9. September 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 2/2018 (K - Geltungsbereich)

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