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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Artikel 1
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Artikel 1
Art. 2
Art. 2 Artikel 2
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Artikel 2
Als geeignete Bildungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens gilt ausschließlich eine solche, die von den Internationalen Organisationen bezeichnet wird und
Art. 3
Art. 3 Artikel 3
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Artikel 3
Mit dem Ziel, den Standort einer Bildungseinrichtung innerhalb angemessener Nähe zum Wiener Internationalen Zentrum sicherzustellen, stellt die Republik Österreich, zumindest bis Juli 2024, eine derzeit im Eigentum der Republik Österreich stehende Liegenschaft einschließlich Gebäuden und Ausstattung für die ausschließliche Nutzung für Bildungsaktivitäten der Einrichtung zur Verfügung, außer wenn die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Einrichtung zu vereinbarenden Voraussetzungen für die Nutzung dieser Liegenschaft nicht eingehalten werden.
Art. 4
Art. 4 Artikel 4
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Artikel 4
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden in gleicher Weise beigelegt, wie es in den Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vorgesehen ist.
Art. 5
Art. 5 Artikel 5
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Artikel 5
Geschehen in Wien in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.