Verordnungen

Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

VerordnungFassung seit 25. November 2021RIS-Stand 25. November 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011703 · BGBl. II Nr. 486/2021 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Verfahren bei Vollstreckungsersuchen im Ausland

Fassung: 25. November 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz?

  • Kernaussage§ 4 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einem Vollstreckungsersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren bei Vollstreckungsersuchen im Ausland

§ 4. (1) Einem Vollstreckungsersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie der zu vollstreckenden Entscheidung anzuschließen. Der einheitliche Titel hat neben den in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 sinngemäß genannten Angaben folgende weitere Angaben zu enthalten:

(2) Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde. Überdies ist eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung zu übermitteln, wenn dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Behörde vorgesehen ist.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

(4) Bei Streitigkeiten über von der ersuchten Behörde getroffene Vollstreckungsmaßnahmen kann die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchte Behörde um Feststellung ersuchen, ob die für die Vollstreckung maßgeblichen Vollstreckungsvorschriften des Rechtes des Staates der ersuchten Behörde eingehalten wurden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz in einfachen Worten?

§ 4 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. November 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. November 2021
Fassung seit
25. November 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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