§ 2
§ 2 Verfahren bei Zustellersuchen aus dem Europäischen Wettbewerbsnetz
Fassung: 25. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz?
- Kernaussage§ 2 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundeswettbewerbsbehörde ist die im Inland zuständige Behörde für die Veranlassung der Zustellung der in Vollziehung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfahren bei Zustellersuchen aus dem Europäischen Wettbewerbsnetz
§ 2. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist die im Inland zuständige Behörde für die Veranlassung der Zustellung der in Vollziehung des § 14a Abs. 1 Z 1 bis 3 WettbG zu übermittelnden Schriftstücke.
(2) Einem Zustellersuchen ist ein einheitlicher Titel in deutscher Sprache, sofern zwischen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde, und eine Kopie des zuzustellenden Schriftstückes anzuschließen. Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Stimmt der Empfänger des gemäß Abs. 1 zuzustellenden Schriftstücks dessen Zustellung nach § 12 Abs. 2 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, nicht zu, weil es sich um ein fremdsprachiges Dokument handelt, hat die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, dem Zustellersuchen binnen angemessener Frist eine deutschsprachige Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks anzuschließen und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Zustellersuchen nicht entsprochen werden kann.
(4) Sind einem Zustellersuchen nicht die erforderlichen Beilagen angeschlossen oder enthält der einheitliche Titel nicht die erforderlichen Angaben, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist Ergänzungen vorzunehmen, und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Zustellersuchen nicht entsprochen werden kann.
(5) Wenn die Zustellung nach Abs. 1 der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, hat die Bundeswettbewerbsbehörde das Zustellersuchen nach Einholung einer Stellungnahme der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ebenfalls abzulehnen. Ein Zustellersuchen ist überdies abzulehnen, wenn es nicht die Zustellung eines Schriftstücks nach Abs. 1 betrifft oder nicht von einer Wettbewerbsbehörde gestellt wird. Ansonsten lässt die Bundeswettbewerbsbehörde die Schriftstücke unverzüglich zustellen.
(6) Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines gemäß Abs. 1 zuzustellenden Schriftstückes und des einheitlichen Titels nach Abs. 2 sind bei der zuständigen Behörde des Staates der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nach dessen Recht geltend zu machen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz in einfachen Worten?
§ 2 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2021
- Fassung seit
- 25. November 2021
- Fassung bis
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