§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 25. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz?
- Kernaussage§ 1 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Zustell- und Vollstreckungsersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz nach § 14a des Wettbewerbsgesetzes.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Zustell- und Vollstreckungsersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz nach § 14a des Wettbewerbsgesetzes – WettbG,...
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Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Zustell- und Vollstreckungsersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz nach § 14a des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz in einfachen Worten?
§ 1 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz relevant?
Für Zustell- und Vollstreckungsersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz nach § 14a des Wettbewerbsgesetzes.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2021
- Fassung seit
- 25. November 2021
- Fassung bis
- laufend
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