Verordnungen

ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kriterien für die Reihung der zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 19. Dezember 2017

RIS-Gesetzesnummer 20010091 · BGBl. II Nr. 378/2017 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 In-Kraft-Treten

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung?

  • Kernaussage§ 7 ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In-Kraft-Treten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die ab diesem Tag erfolgen.

(2) Am 31. Dezember 2017 bestehende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Abs. 1 weiterhin anzuwenden, wenn und solange zwischen den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträgern und Landeszahnärztekammern nichts anderes vereinbart wird, längstens jedoch bis zum Ablauf des 1. Juli 2018.

(3) Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Einzelvertrages gegolten haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung in einfachen Worten?

§ 7 ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Dezember 2017
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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