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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte, der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen und der Vertragskieferorthopädinnen/Vertragskieferorthopäden hat im Sinne des § 343 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 343d ASVG nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
(2) Der Begriff Zahnärztin/Zahnarzt bezieht sich auf alle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
§ 2 Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen
§ 2. (1) Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind:
(2) Als weitere Kriterien für die Reihung können berücksichtigt werden:
§ 3
§ 3 Bewertung
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Bewertung
§ 3. (1) Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien
(2) Der Krankenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme der/des Erstgereihten ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber erfüllt werden kann. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
(3) Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers und der Landeszahnärztekammer zu treffen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Landeszahnärztekammer vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von 5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen.
(4) Ist der Anteil an Vertragszahnärztinnen im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages geringer als der Anteil an Bewerberinnen gemäß der BewerberInnenliste nach § 2 Abs. 1 Z 3, so ist das Hearing nach Abs. 3 mit der/dem (den) nach der fachlichen Qualifikation Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenen Bewerberinnen), die ausschließlich wegen der Bewertung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen.
(5) Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn
(6) Die Anzahl der Bewerberinnen, die für das Hearing auf Grund der Anwendung des Abs. 4 in Betracht kommen, kann dadurch begrenzt werden, dass jeweils nur so viele Bewerberinnen zugelassen werden, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielen Bewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung aller Kriterien ergibt.
§ 4
§ 4 Vertrags-Gruppenpraxen
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Vertrags-Gruppenpraxen
§ 4. Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Zahnärztinnen/Zahnärzte als Team zu bewerten, wobei die nach § 2 zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach § 3 teambezogen zu erfolgen hat.
§ 5
§ 5 Auswahl der Vertragskieferorthopädinnen/Vertragskieferorthopäden
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Auswahl der Vertragskieferorthopädinnen/Vertragskieferorthopäden
§ 5. Bei Bewerberinnen und Bewerbern um einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 6
§ 6 Veröffentlichung der Entscheidung
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Veröffentlichung der Entscheidung
§ 6. Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer im offiziellen Publikationsorgan der Landeszahnärztekammer, in jenen Bundesländern, in denen ein offizielles Publikationsorgan der Landeszahnärztekammer nicht existiert, in jenem der Österreichischen Zahnärztekammer sowie im Internet zu veröffentlichen.
§ 7
§ 7 In-Kraft-Treten
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die ab diesem Tag erfolgen.
(2) Am 31. Dezember 2017 bestehende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Abs. 1 weiterhin anzuwenden, wenn und solange zwischen den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträgern und Landeszahnärztekammern nichts anderes vereinbart wird, längstens jedoch bis zum Ablauf des 1. Juli 2018.
(3) Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Einzelvertrages gegolten haben.