Verordnungen

ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kriterien für die Reihung der zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 19. Dezember 2017

RIS-Gesetzesnummer 20010091 · BGBl. II Nr. 378/2017 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung?

  • Kernaussage§ 2 ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung behandelt "Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen

§ 2. (1) Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind:

(2) Als weitere Kriterien für die Reihung können berücksichtigt werden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung in einfachen Worten?

§ 2 ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung behandelt "Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Dezember 2017
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:37
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