§ 7
§ 7 Richtsatz 3 – Inhouse-Infrastruktur
Fassung: 14. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 WR-V 2022?
- Kernaussage§ 7 WR-V 2022 behandelt "Richtsatz 3 – Inhouse-Infrastruktur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (§ 1 Z 5) in Gebäuden in öffentlichem (§ 1 Z.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Richtsatz 3 gilt für Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (§ 1 Z 5) in Gebäuden in öffentlichem (§...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Richtsatz 3 – Inhouse-Infrastruktur
§ 7. (1) Richtsatz 3 gilt für Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (§ 1 Z 5) in Gebäuden in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 3 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Netto-Grundfläche in der folgenden Höhe festgelegt:
Bundesland
Betrag in Euro
pro m2
Burgenland
254
Kärnten
260
Niederösterreich
262
Oberösterreich
274
Salzburg
310
Steiermark
262
Tirol
274
Vorarlberg
334
Wien
294
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 WR-V 2022 in einfachen Worten?
§ 7 WR-V 2022 behandelt "Richtsatz 3 – Inhouse-Infrastruktur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 7 WR-V 2022 relevant?
Für Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (§ 1 Z 5) in Gebäuden in öffentlichem (§ 1 Z.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2022 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Dezember 2022
- Fassung seit
- 14. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 12:03
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