§ 4
§ 4 Richtsatz 0 – Eigenversorgende Infrastruktur
Fassung: 14. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 WR-V 2022?
- Kernaussage§ 4 WR-V 2022 behandelt "Richtsatz 0 – Eigenversorgende Infrastruktur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Richtsatz 0 – Eigenversorgende Infrastruktur
§ 4. (1) Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 0 wird in Höhe von Null Euro festgelegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 WR-V 2022 in einfachen Worten?
§ 4 WR-V 2022 behandelt "Richtsatz 0 – Eigenversorgende Infrastruktur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 4 WR-V 2022 relevant?
Für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Dezember 2022
- Fassung seit
- 14. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 12:03
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