Verordnungen

Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der Richtsätze für die Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften und Objekten durch Leitungsrechte und Standortrechte festgelegt werden – Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022)

WR-V 2022VerordnungFassung seit 14. Dezember 2022RIS-Stand 14. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20012107 · BGBl. II Nr. 454/2022 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Richtsatz 0 – Eigenversorgende Infrastruktur

Fassung: 14. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 WR-V 2022?

  • Kernaussage§ 4 WR-V 2022 behandelt "Richtsatz 0 – Eigenversorgende Infrastruktur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Richtsatz 0 – Eigenversorgende Infrastruktur

§ 4. (1) Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).

(2) Richtsatz 0 wird in Höhe von Null Euro festgelegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 WR-V 2022 in einfachen Worten?

§ 4 WR-V 2022 behandelt "Richtsatz 0 – Eigenversorgende Infrastruktur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 4 WR-V 2022 relevant?

Für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10).

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Dezember 2022
Fassung seit
14. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 12:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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