Verordnungen

Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über das Wiederaufstellen einer Seilbahn (Verordnung Wiederaufstellen – VWaSeilb 2009)

VWaSeilb 2009VerordnungFassung seit 27. Februar 2009RIS-Stand 15. Juni 2021

RIS-Gesetzesnummer 20006211 · BGBl. II Nr. 55/2009 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Verfahren

Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 VWaSeilb 2009?

  • Kernaussage§ 5 VWaSeilb 2009 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Verfahren

Konzession, Genehmigung

§ 5. Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß § 110 Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 VWaSeilb 2009 in einfachen Worten?

§ 5 VWaSeilb 2009 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. Februar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2021
Fassung seit
27. Februar 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 12:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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