§ 12
§ 12 Besondere Bestimmungen für Schlepplifte
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 VWaSeilb 2009?
- Kernaussage§ 12 VWaSeilb 2009 behandelt "Besondere Bestimmungen für Schlepplifte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß § 4 Abs. 3 über den Zustand aller weiter verwendeten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Schlepplifte
§ 12. Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß § 4 Abs. 3 über den Zustand aller weiter verwendeten Bauteile kann auch von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 in seinem seilbahnspezifischen Fachgebiet (Maschinenbautechnik, Bautechnik, Elektrotechnik) erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 VWaSeilb 2009 in einfachen Worten?
§ 12 VWaSeilb 2009 behandelt "Besondere Bestimmungen für Schlepplifte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Februar 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2021
- Fassung seit
- 27. Februar 2009
- Fassung bis
- laufend
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