Verordnungen

Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über das Wiederaufstellen einer Seilbahn (Verordnung Wiederaufstellen – VWaSeilb 2009)

VWaSeilb 2009VerordnungFassung seit 27. Februar 2009RIS-Stand 15. Juni 2021

RIS-Gesetzesnummer 20006211 · BGBl. II Nr. 55/2009 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Besondere Bestimmungen für Schlepplifte

Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 VWaSeilb 2009?

  • Kernaussage§ 12 VWaSeilb 2009 behandelt "Besondere Bestimmungen für Schlepplifte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß § 4 Abs. 3 über den Zustand aller weiter verwendeten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Schlepplifte

§ 12. Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß § 4 Abs. 3 über den Zustand aller weiter verwendeten Bauteile kann auch von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 in seinem seilbahnspezifischen Fachgebiet (Maschinenbautechnik, Bautechnik, Elektrotechnik) erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 VWaSeilb 2009 in einfachen Worten?

§ 12 VWaSeilb 2009 behandelt "Besondere Bestimmungen für Schlepplifte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. Februar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2021
Fassung seit
27. Februar 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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