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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das Wiederaufstellen von
(2) Diese Verordnung ist nicht auf das mehrmalige Wiederaufstellen von Seilbahnen anzuwenden, ausgenommen Schlepplifte.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Das Wiederaufstellen beinhaltet die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, wobei der überwiegende Teil einer bestehenden Seilbahn, mit Ausnahme der Infrastruktur, weiter verwendet wird. Als Wiederaufstellen gilt nicht die Zusammensetzung einer Seilbahn aus gebrauchten Baugruppen mehrerer Seilbahnen. Im Zuge der Wiederaufstellung können einzelne Bauteile und/oder Baugruppen der bestehenden Seilbahn auch in nicht identischer oder nicht ähnlicher Bauart ersetzt werden.
§ 3
§ 3
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
§ 4
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
Allgemeine Voraussetzungen
§ 4. (1) Für eine wieder aufzustellende Seilbahn müssen für die bisherige Bestandszeit eine Dokumentation über Instandhaltung (Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen, Erneuerungen) und über Betriebskontrollen sowie Aufzeichnungen über alle außergewöhnlichen Vorkommnisse vorliegen.
(2) Das Wiederaufstellen einer Seilbahn ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.
(3) Der Zustand aller weiter verwendeten Bauteile ist hinsichtlich ihrer technischen Weiterverwendbarkeit und Funktionstüchtigkeit bei der zu demontierenden Seilbahn, bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser, zu bewerten. Die Bewertung umfasst nicht vorausschauend die Ergebnisse von zerstörungsfreien Untersuchungen an den Bauteilen, sondern dient ausschließlich einer grundsätzlichen Feststellung des Zustandes der weiter zu verwendenden Bauteile. Die Bewertung der Bauteile ist von akkreditierten Überwachungsstellen oder von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller, der die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, oder von einem anderen Unternehmen, das die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, durchzuführen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Bericht zu verfassen.
(4) Bauteile, bei denen es unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 Stand der Technik war, dass sie vor ihrer Erstverwendung einer zerstörungsfreien Prüfung im fertig bearbeiteten Zustand unterzogen werden, sind vor ihrer Weiterverwendung im Zuge der Wiederaufstellung einer gleichwertigen zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung ist bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser vorzunehmen. Ausgenommen davon sind Zylinder bei hydraulischen Abspannungen, wenn die bei der Erstprüfung erstellten Prüfzeugnisse vorgelegt werden und der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung dem Stand der Technik unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 entspricht.
Die Prüfung ist von akkreditierten Stellen oder von dazu befugten Prüfern der Hersteller, denen die Verantwortung für die Montage der Seilbahn zukommt und die auch neue Bauteile gleichwertig prüfen, vorzunehmen.
(5) Bei Wiederverwendung von Seilen sind die im Abschnitt 8 der ÖNORM EN 12927-7:2004 angegebenen Anforderungen einzuhalten. Die Seilarbeiten sind von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.
§ 5
§ 5 Verfahren
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
2. Abschnitt
Verfahren
Konzession, Genehmigung
§ 5. Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß § 110 Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.
§ 6
§ 6 Baugenehmigung und Bauentwurf
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
Baugenehmigung und Bauentwurf
§ 6. Dem Antrag um Erteilung der Baugenehmigung für den Bau der wieder aufzustellenden Seilbahn an einem neuen Standort ist ein Bauentwurf gemäß Seilbahngesetz 2003 anzuschließen.
§ 7
§ 7
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
§ 8
§ 8 Betriebsbewilligung
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
Betriebsbewilligung
§ 8. (1) Die zur Genehmigung vorzulegende Betriebsvorschrift ist entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenentwurf auszuführen.
(2) Die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn ist von den Herstellern oder anderen Unternehmen, die die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, zu erstellen.
(3) Die Abnahmebereitschaft der Seilbahn ist herzustellen und der zuständigen Behörde zu melden. Die Ergebnisse der Erprobung sind von den Herstellern, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, bzw. den anderen Unternehmen, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, in einem Bericht zusammenzufassen.
(4) Im Betriebsbewilligungsverfahren sind zusätzlich zu den sonst geforderten Unterlagen vorzulegen:
§ 9
§ 9 Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
3. Abschnitt
Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht
§ 9. Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß §§ 58 Abs. 1a und 60 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist.
§ 10
§ 10
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
§ 12
§ 12 Besondere Bestimmungen für Schlepplifte
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Schlepplifte
§ 12. Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß § 4 Abs. 3 über den Zustand aller weiter verwendeten Bauteile kann auch von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 in seinem seilbahnspezifischen Fachgebiet (Maschinenbautechnik, Bautechnik, Elektrotechnik) erfolgen.
§ 13
§ 13
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
§ 14
§ 14
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
§ 15
§ 15
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
§ 16
§ 16 Personenbezogene Bezeichnung
Fassung: 27. Februar 2009 bis laufend
5. Abschnitt
Personenbezogene Bezeichnung
§ 16. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.