Verordnungen

Verordnung Lärm und Vibrationen

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV)

VOLVVerordnungFassung seit 26. Januar 2006RIS-Stand 29. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004576 · BGBl. II Nr. 22/2006 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 26. Januar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 VOLV?

  • Kernaussage§ 2 VOLV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Geltungsbereich
Nächster Paragraph§ 3 Expositionsgrenzwert

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 VOLV in einfachen Worten?

§ 2 VOLV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. Januar 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Januar 2016
Fassung seit
26. Januar 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

Rückverweise

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