§ 14
§ 14 Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis
Fassung: 26. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 VOLV?
- Kernaussage§ 14 VOLV behandelt "Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis
§ 14. (1) Für Arbeitnehmer/innen die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Arbeitnehmer/innen den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.
(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Arbeitnehmer/innen persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Arbeitnehmer/innen unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Arbeitnehmer/innen müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen
(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 65 Abs. 4 Z 6 ASchG ist für jene Arbeitnehmer/innen zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 VOLV in einfachen Worten?
§ 14 VOLV behandelt "Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 26. Januar 2006 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2024
- Fassung seit
- 26. Januar 2006
- Fassung bis
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- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:11
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