Verordnungen

Verordnung Lärm und Vibrationen

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV)

VOLVVerordnungFassung seit 26. Januar 2006RIS-Stand 29. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004576 · BGBl. II Nr. 22/2006 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 26. Januar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 VOLV?

  • Kernaussage§ 1 VOLV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VOLV in einfachen Worten?

§ 1 VOLV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 VOLV relevant?

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. Januar 2006 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Januar 2016
Fassung seit
26. Januar 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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