§ 7
§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Fassung: 28. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Verpackungsabgrenzungsverordnung?
- Kernaussage§ 7 Verpackungsabgrenzungsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Verpackungsabgrenzungsverordnung in einfachen Worten?
§ 7 Verpackungsabgrenzungsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Januar 2026
- Fassung seit
- 28. Januar 2026
- Fassung bis
- 31. Dezember 2029
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:46
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