Verordnungen

Verpackungsabgrenzungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Festlegung von Anteilen zur Abgrenzung von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen (Verpackungsabgrenzungsverordnung)

VerordnungFassung bis 31. Dezember 2029RIS-Stand 28. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013097 · BGBl. II Nr. 18/2026 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Anteilsfestlegung

Fassung: 28. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Verpackungsabgrenzungsverordnung?

  • Kernaussage§ 3 Verpackungsabgrenzungsverordnung behandelt "Anteilsfestlegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anteilsfestlegung

§ 3. (1) Im Anhang werden die Verpackungen einer Produktgruppe entweder den Haushaltsverpackungen oder den gewerblichen Verpackungen zugeordnet (Voreinstellung). Trayfolien werden als gewerbliche Verpackung voreingestellt. Als Trayfolien gelten Kunststofffolien, die dazu konzipiert sind, mehrere kleinstübliche Verkaufseinheiten bis zur Abgabestelle zu bringen.

(2) Im Anhang werden für bestimmte Produktgruppen die jeweiligen Anteile an Verpackungen je Packstoff wie Papier, Karton, Pappe und Wellpappe (PPK), Glas, Metall, Kunststoffe, sonstige Materialverbunde und Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis) festgelegt, die gemäß Abs. 1 entweder

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Verpackungsabgrenzungsverordnung in einfachen Worten?

§ 3 Verpackungsabgrenzungsverordnung behandelt "Anteilsfestlegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Januar 2026
Fassung seit
28. Januar 2026
Fassung bis
31. Dezember 2029
Frühere Fassungen

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