Verordnungen

Verpackungsabgrenzungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Festlegung von Anteilen zur Abgrenzung von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen (Verpackungsabgrenzungsverordnung)

VerordnungFassung bis 31. Dezember 2029RIS-Stand 28. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013097 · BGBl. II Nr. 18/2026 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Zuordnung zu Produktgruppen

Fassung: 28. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Verpackungsabgrenzungsverordnung?

  • Kernaussage§ 2 Verpackungsabgrenzungsverordnung behandelt "Zuordnung zu Produktgruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuordnung zu Produktgruppen

§ 2. (1) Alle Verpackungen gemäß § 3 Z 1 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, sind einer der Produktgruppen gemäß Anhang zuzuordnen, je nachdem welche Produkte oder Güter verpackt werden.

(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Verpackungen gemäß den §§ 6 und 7 der Verpackungsverordnung 2014.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Ziel
Nächster Paragraph§ 3 Anteilsfestlegung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Verpackungsabgrenzungsverordnung in einfachen Worten?

§ 2 Verpackungsabgrenzungsverordnung behandelt "Zuordnung zu Produktgruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Januar 2026
Fassung seit
28. Januar 2026
Fassung bis
31. Dezember 2029
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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