§ 2
§ 2 Zuordnung zu Produktgruppen
Fassung: 28. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Verpackungsabgrenzungsverordnung?
- Kernaussage§ 2 Verpackungsabgrenzungsverordnung behandelt "Zuordnung zu Produktgruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuordnung zu Produktgruppen
§ 2. (1) Alle Verpackungen gemäß § 3 Z 1 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, sind einer der Produktgruppen gemäß Anhang zuzuordnen, je nachdem welche Produkte oder Güter verpackt werden.
(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Verpackungen gemäß den §§ 6 und 7 der Verpackungsverordnung 2014.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Verpackungsabgrenzungsverordnung in einfachen Worten?
§ 2 Verpackungsabgrenzungsverordnung behandelt "Zuordnung zu Produktgruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Januar 2026
- Fassung seit
- 28. Januar 2026
- Fassung bis
- 31. Dezember 2029
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Rückverweise
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