§ 4
§ 4 Erfüllung der Verpflichtungen
Fassung: 28. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Verpackungsabgrenzungsverordnung?
- Kernaussage§ 4 Verpackungsabgrenzungsverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erfüllung der Verpflichtungen
§ 4. (1) Für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben
(2) Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des § 78 Abs. 21 AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann ein Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen den Anhang in der Fassung der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016, in folgenden Fällen anwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Verpackungsabgrenzungsverordnung in einfachen Worten?
§ 4 Verpackungsabgrenzungsverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Januar 2026
- Fassung seit
- 28. Januar 2026
- Fassung bis
- 31. Dezember 2029
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:46
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