Verordnungen

Verordnung elektromagnetische Felder

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF)

VEMFVerordnungFassung seit 1. August 2016RIS-Stand 13. Juli 2016

RIS-Gesetzesnummer 20009590 · BGBl. II Nr. 179/2016 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Fassung: 1. August 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 VEMF?

  • Kernaussage§ 13 VEMF behandelt "Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU umgesetzt.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 13. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU umgesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Ausnahmen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 VEMF in einfachen Worten?

§ 13 VEMF behandelt "Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2016
Fassung seit
1. August 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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