Verordnungen

Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 – SchVRGV)

SchVRGVVerordnungFassung seit 2. September 2025RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012595 · BGBl. II Nr. 135/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2025 · 63/05 Reisegebührenvorschrift · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Fassung: 2. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 SchVRGV?

  • Kernaussage§ 5 SchVRGV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/05 Reisegebührenvorschrift

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, außer Kraft.

(2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.

(3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2025 treten der Titel mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 1 mit 1. September 2025 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 SchVRGV in einfachen Worten?

§ 5 SchVRGV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. September 2025
Fassung seit
2. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 193/2025

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