§ 2
§ 2 Dienstreiseauftrag
Fassung: 29. Mai 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 SchVRGV?
- Kernaussage§ 2 SchVRGV behandelt "Dienstreiseauftrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstreiseauftrag
§ 2. Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Pflichtschullehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SchVRGV in einfachen Worten?
§ 2 SchVRGV behandelt "Dienstreiseauftrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2024
- Fassung seit
- 29. Mai 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 193/2025
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