Verordnungen

Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 – SchVRGV)

SchVRGVVerordnungFassung seit 29. Mai 2024RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012595 · BGBl. II Nr. 135/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2025 · 63/05 Reisegebührenvorschrift · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Dienstreiseauftrag

Fassung: 29. Mai 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 SchVRGV?

  • Kernaussage§ 2 SchVRGV behandelt "Dienstreiseauftrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/05 Reisegebührenvorschrift

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstreiseauftrag

§ 2. Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Pflichtschullehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SchVRGV in einfachen Worten?

§ 2 SchVRGV behandelt "Dienstreiseauftrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2024
Fassung seit
29. Mai 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 193/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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