§ 4
§ 4 Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse
Fassung: 29. Mai 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 SchVRGV?
- Kernaussage§ 4 SchVRGV behandelt "Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse
§ 4. § 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 SchVRGV in einfachen Worten?
§ 4 SchVRGV behandelt "Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2024
- Fassung seit
- 29. Mai 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 193/2025
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Verweise
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