§ 3
§ 3 Zusammensetzung, Amtsdauer
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 SchKV 2014?
- Kernaussage§ 3 SchKV 2014 behandelt "Zusammensetzung, Amtsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 3. (1) Die paritätische Schiedskommission besteht aus der/dem als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern.
(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 344 Abs. 2 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(3) Der beteiligte Versicherungsträger und die gesetzliche Interessenvertretung, deren Angehörige/Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist, haben je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Wird eine Beisitzerin/ein Beisitzer (Stellvertreterin/Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (§ 4) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Gesundheit über.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 SchKV 2014 in einfachen Worten?
§ 3 SchKV 2014 behandelt "Zusammensetzung, Amtsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Dezember 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 376/2019
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