Verordnungen

Schiedskommissionsverordnung 2014

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014)

SchKV 2014VerordnungFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 10. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20008624 · BGBl. II Nr. 325/2013 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Zusammensetzung, Amtsdauer

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 SchKV 2014?

  • Kernaussage§ 15 SchKV 2014 behandelt "Zusammensetzung, Amtsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammensetzung, Amtsdauer

§ 15. (1) Die Landesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Amtsdauer der/des Vorsitzenden (Stellvertreterin/Stellvertreters) beträgt fünf Jahre.

(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 345 Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer werden von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet.

(3) Der Dachverband und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzerinnen/Beisitzer in der Landesschiedskommission für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzerinnen/Beisitzer ist den anderen zur Entsendung von Beisitzerinnen/Beisitzern verpflichteten Stellen unverzüglich bekanntzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Zuständigkeit
Nächster Paragraph§ 16 Verfahren

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 SchKV 2014 in einfachen Worten?

§ 15 SchKV 2014 behandelt "Zusammensetzung, Amtsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Dezember 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 376/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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